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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Auftragnehmerin

CSS Computer-Systems-Support GmbH
Landstraßer Hauptstraße 167, 1030 Wien, Österreich
T +43 1 712 18 21
E office@cssteam.at


1. Vertragsumfang und Gültigkeit

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die die Auftragnehmerin gegenüber der Auftraggeberin erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird. Einkaufsbedingungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggeberin werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.

1.2. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der Auftragnehmerin schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang.


2. Leistung und Prüfung

2.1. Gegenstände eines Auftrages können sein:

  • Ausarbeitung von technischen Spezifikationen und Organisationskonzepten
  • Erstellung von Individualprogrammen
  • Lieferung von Standardprogrammen
  • Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
  • Software-Service und Support (Softwarewartung)
  • Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
  • Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
  • Telefonische Beratung
  • Global- und Detailanalysen
  • Sonstige Dienstleistungen 

2.2. Die Ausarbeitung individueller technischer Spezifikationen, Organisationskonzepte und Softwareprogramme erfolgt nach Art und Umfang der von der Auftraggeberin vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die die Auftraggeberin zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf deren Kosten zur Verfügung stellt. Wird von der Auftraggeberin bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten bei der Auftraggeberin.

2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung (Spezifikation), die die Auftragnehmerin gegen Kostenberechnung aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. die Auftraggeberin zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist von der Auftraggeberin auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, und mit deren Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

2.4. Individuell erstellte Programme bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch die Auftraggeberin. Diese wird in einem Protokoll von der Auftraggeberin bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von der Auftragnehmerin akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt die Auftraggeberin den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch die Auftraggeberin gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind von der Auftraggeberin ausreichend dokumentiert der Auftragnehmerin zu melden, die um raschestmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.

2.5. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist die Auftragnehmerin verpflichtet, dies der Auftraggeberin sofort anzuzeigen. Ändert die Auftraggeberin die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann die Auftragnehmerin die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses der Auftraggeberin oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch die Auftraggeberin, ist die Auftragnehmerin berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit der Auftragnehmerin angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind von der Auftraggeberin zu ersetzen.

2.6. Bei Bestellung von Standardprogrammen bestätigt die Auftraggeberin mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

2.7. Erbringt die Auftragnehmerin für die Auftraggeberin Wartungsleistungen (Software-Service), erfolgt dies im Rahmen eines Wartungsauftrags (z.B. mittels Wartungsvertrag, Software-Servicevertrag). Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von derartigen Wartungsleistungen ist die Auftragnehmerin berechtigt, die angefallenen Kosten der Auftraggeberin mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen. Die technische Infrastruktur (Hosting, Hardware, Standort der Hardware), auf der die zu wartende Software betrieben wird, wird ebenfalls im Rahmen des Wartungsauftrags festgelegt. Bei Änderungen dieser Infrastruktur (z.B. Standort, technische Parameter, Betriebssystemversion) ist die Auftragnehmerin berechtigt, Übersiedlungskosten zu verrechnen, den Pauschalkostensatz für die Wartung neu festzulegen oder den Vertrag vorzeitig aufzulösen. Laufzeit, Kündigungsbedingungen und detaillierter Leistungsumfang der Wartung werden ebenfalls im Rahmen des Wartungsauftrags vereinbart. Auf Wunsch unterstützt die Auftragnehmerin bei Beendigung solcher Wartungsleistungen die Auftraggeberin zu den jeweiligen, bei der Auftragnehmerin geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen auf die Auftraggeberin oder einen von der Auftraggeberin benannten Dritten.

2.8. Die Durchführung der Leistungen durch die Auftragnehmerin erfolgt, soweit im Auftrag nichts anderes vereinbart wurde, in den Geschäftsräumen und innerhalb der normalen Arbeitszeit der Auftragnehmerin. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch der Auftraggeberin eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit oder an einem anderen Ort, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt.

2.9. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr der Auftraggeberin. Darüber hinaus von der Auftraggeberin gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch der Auftraggeberin.

2.10. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von Websites) im Sinne des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG) nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert / individuell von der Auftraggeberin angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt der Auftraggeberin die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen. Ebenso hat die Auftraggeberin von ihr bereitgestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Die Auftragnehmerin haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden. 


3. Preise, Steuern und Gebühren

3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten jeweils nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle der Auftragnehmerin.

3.2. Bei Standardprogrammen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (technische Beratung, Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht von der Auftragnehmerin zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.

3.3. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden der Auftraggeberin gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Zusätzlich werden allfällige Übernachtungskosten von der Auftraggeberin nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege (Kopien).

3.4. Die Kosten von Programmträgern (z.B. DVDs, CDs, SSDs, USB-Sticks, Magnetplatten, Magnetbänder, usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.


4. Liefertermin

4.1. Die Auftragnehmerin ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn die Auftraggeberin zu den von der Auftragnehmerin angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihr akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und ihrer Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von der Auftragnehmerin nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug der Auftragnehmerin führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt die Auftraggeberin.

4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, Vorauslieferungen bzw. Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

4.4. Der Auftraggeberin steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine erst dann das Recht auf Vertragsrücktritt zu, wenn sie der Auftragnehmerin eine ausreichende Nachfrist gesetzt hat und die Auftragnehmerin den Verzug grob schuldhaft zu vertreten hat; auch nur in diesem Fall stehen der Auftraggeberin Schadenersatzansprüche zu.


5. Zahlung

5.1. Die von der Auftragnehmerin gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

5.3. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich die Auftragnehmerin das Eigentum an allen von ihr gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor.

5.4. Die Auftragnehmerin ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch die Auftraggeberin in angemessener Höhe abhängig zu machen.

5.5. Bei Wartungsaufträgen (Software-Service) werden einmalige Vergütungen nach der Leistungserbringung, laufende Vergütungen (Wartungspauschalen, Software-Servicepauschalen) vierteljährlich im Voraus verrechnet.

5.6. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch die Auftragnehmerin. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt die Auftragnehmerin, die laufenden Arbeiten und Leistungen (insbesondere auch Softwarewartung, Hosting, etc.) einzustellen und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Leistung der fälligen Zahlung vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind von der Auftraggeberin zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist die Auftragnehmerin berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

5.7. Die Auftraggeberin ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.


6. Subauftragnehmer

6.1. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.


7. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten der Auftraggeberin

7.1. Die Auftraggeberin verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch die Auftragnehmerin erforderlich sind. Die Auftraggeberin verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang der Auftragnehmerin enthalten sind.

7.2. Die Auftraggeberin stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche von der Auftragnehmerin zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der von der Auftragnehmerin geforderten Form zur Verfügung und unterstützt die Auftragnehmerin auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen bei der Auftraggeberin, die Änderungen in den von der Auftragnehmerin für die Auftraggeberin zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit der Auftragnehmerin hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.

7.3. Die Auftraggeberin wird alle ihr obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass die Auftragnehmerin in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Die Auftraggeberin stellt sicher, dass die Auftragnehmerin und/oder die durch die Auftragnehmerin beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten bei der Auftraggeberin erhalten. Die Auftraggeberin ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten MitarbeiterInnen ihrer verbundenen Unternehmen oder von ihr beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.

7.4. Erfüllt die Auftraggeberin ihre Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die von der Auftragnehmerin erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Die Auftraggeberin wird die der Auftragnehmerin hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den bei der Auftragnehmerin jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.

7.5. Die Auftraggeberin sorgt dafür, dass ihre MitarbeiterInnen und die ihr zurechenbaren Dritten etwaige, von der Auftragnehmerin eingesetzte Einrichtungen und Technologien sowie die ihr allenfalls von der Auftragnehmerin überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; die Auftraggeberin haftet der Auftragnehmerin für jeden Schaden.

7.6. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen der Auftraggeberin unentgeltlich.


8. Urheberrecht und Nutzung

8.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen der Auftragnehmerin bzw. deren Lizenzgebern zu. Die Auftraggeberin erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch die Auftraggeberin ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung der Auftraggeberin bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte der Auftragnehmerin zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

8.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist der Auftraggeberin unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

8.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies von der Auftraggeberin gegen Kostenvergütung bei der Auftragnehmerin zu beauftragen. Kommt die Auftragnehmerin dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

8.4. Wird der Auftraggeberin eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (z.B. Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).


9. Rücktrittsrecht

9.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln der Auftragnehmerin ist die Auftraggeberin berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und die Auftraggeberin daran kein Verschulden trifft.

9.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit der Auftragnehmerin liegen, entbinden die Auftragnehmerin von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihr eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

9.3. Stornierungen durch die Auftraggeberin sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Auftragnehmerin möglich. Ist die Auftragnehmerin mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.


10. Gewährleistung, Wartung, Änderungen

10.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Mängelrügen sind jedoch nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4. schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung.

10.2. Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn das jeweils vertragsgegenständliche Softwareprogramm ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der für das betroffene System gültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses von der Auftraggeberin reproduzierbar ist. Zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist die Auftraggeberin verpflichtet, das von ihr verwendete Computersystem (bei Systemen im Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit der Auftragnehmerin kostenlos zur Verfügung zu stellen und die Auftragnehmerin zu unterstützen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei die Auftraggeberin der Auftragnehmerin alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Von dieser Verpflichtung ist die Auftragnehmerin dann befreit, wenn im Bereich der Auftraggeberin liegende Mängel dies behindern und von dieser nicht beseitigt werden. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung der Auftragnehmerin zum Beweis ihrer Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen. § 924 ABGB "Vermutung der Mangelhaftigkeit" wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für allfällige der Auftraggeberin von der Auftragnehmerin überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte.

10.3. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche von der Auftragnehmerin zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos von der Auftragnehmerin durchgeführt.

10.4. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die von der Auftraggeberin zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von der Auftragnehmerin gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe von der Auftragnehmerin selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

10.5. Ferner übernimmt die Auftragnehmerin keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

10.6. Für Programme, die durch eigene ProgrammiererInnen der Auftraggeberin bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch die Auftragnehmerin.

10.7. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.


11. Haftung

11.1. Die Auftragnehmerin haftet der Auftraggeberin für von ihr nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der Auftragnehmerin beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet die Auftragnehmerin unbeschränkt.

11.2. Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.

11.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

11.4. Sofern die Auftragnehmerin das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die Auftragnehmerin diese Ansprüche an die Auftraggeberin ab. Die Auftraggeberin wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

11.5. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 11.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,--. Weitergehende als die in diesen AGB genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche der Auftraggeberin – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.


12. Datenschutz, Geheimhaltung

12.1. Die Auftragnehmerin verpflichtet ihre MitarbeiterInnen, die Bestimmungen gemäß §15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

12.2. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der von der Auftraggeberin in Auftrag gegebenen Datenverarbeitungen im Sinne datenschutzrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Die Zulässigkeit der Überlassung von personenbezogenen Daten an die Auftragnehmerin sowie der Verarbeitung solcher Daten durch die Auftragnehmerin ist von der Auftraggeberin sicherzustellen.

12.3. Die Auftraggeberin erteilt ihre Zustimmung, dass Daten im Rahmen eines Geschäftsfalles auch an Unterauftragnehmer der Auftragnehmerin, welche bei der Abwicklung dieses Auftrages eingebunden werden, übermittelt werden dürfen.

12.4. Die Auftragnehmerin ergreift alle wirtschaftlich im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftragswert vertretbaren Maßnahmen, um etwaige an den Standorten der Auftragnehmerin gespeicherten Daten und Informationen der Auftraggeberin gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Die Auftragnehmerin ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen.

12.5. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen von der Auftragnehmerin erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.

12.6. Die Auftraggeberin wird die der Auftragnehmerin übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.


13. Schlussbestimmungen

13.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartnerinnen werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

13.2. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz der Auftragnehmerin als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

13.3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur soweit, dass nicht im jeweiligen Auftrag davon abweichende Bedingungen im Rahmen von Besprechungsprotokollen, Schriftverkehr und sonstigen, schriftlich dokumentierten Vertragsverhandlungen festgelegt sind.